Wann haftet ein Arzt? Was ist zu tun, wenn man einen Behandlungsfehler vermutet?

Wir vertreten Sie im Fall von Kunstfehlern. - © Kzenon - Fotolia.com
Wir vertreten Sie im Fall von Kunstfehlern.

Viele Patienten, die der Meinung sind Opfer eines Behandlungsfehlers durch den behandelnden Arzt oder das Krankenhaus geworden zu sein, haben nicht den Mut, dagegen vorzugehen. Wir verfolgen für unsere Mandanten Schadensersatzansprüche aus Behandlungsfehlern, sogenannte „Kunstfehler“ sowohl für Patienten als auch für Krankenversicherungen. Neben Schmerzensgeld und Schadensersatz können Verdienstausfall und Unterhaltsleistungen erstritten werden, denn ein Behandlungsfehler eines Arztes oder eines Krankenhauses führt bei den Patienten oft zu drastischen Folgen.

 

Neben der Patientenseite vertreten wir auch Leistungserbringer bei der Abwehr unberechtigter Schadensersatzforderungen.


Insbesondere der Geburtsschaden aufgrund eines ärztlichen Kunstfehlers führt nicht nur zu schwerwiegenden Folgen des geschädigten Kindes, sondern auch die Eltern sind dauerhaft geschädigt. Es entstehen Pflegekosten, potentieller Verdienstausfall und sonstige wirtschaftliche Aufwendungen, die die Eltern des geschädigten Kindes in große finanzielle Not bringen. Insbesondere bei der Geltendmachung des Betreuungsmehrbedarfes eines schwerstbehinderten Kindes haben wir in einem Fall für unseren Mandanten durchsetzen können, dass die Zugrundelegung eines täglichen Bereitschaftsdienstes von 10,5 Stunden durch das Gericht als angemessen angesehen wurde. Das Landgericht war zuvor in dem Fall nur von 2 Stunden täglich im Bereitschaftsdienst ausgegangen. Hinzuzurechnen sind zu dem täglichen Bereitschaftsdienst der grundsätzliche Pflege- und Betreuungsaufwand für das behinderte Kind.

 

Daniela Henrich-Kohmüller berät Sie gern in Sachen Arzthaftungsrecht, außerdem können wir Ihnen mit Rechtsanwalt Frank Rappl einen Fachanwalt für den Bereich Medizinrecht in Verden bieten.